Entsorgung von asbesthaltigen Produkten

Asbesthaltige Produkte verlieren mit der Zeit ihre feste Bindung. Dadurch entsteht eine Freisetzung von Fasern die für das Auge nicht sichtbar sind. Diese Fasern können Ursache für die Entstehung von Lungenkrebserkrankungen sein.

 

Insbesondere bei Abbauarbeiten von Dachplatten aus Asbest (meist Baujahr vor 1990), in Elektro-Speicheröfen, Fußbodenbelägen, Isoliermaterial und dgl. können asbesthaltige Materialien enthalten sein.

 

Privatleute und Bauherren, die in Selbsthilfe Umgang mit Asbestzementprodukten haben, müssen die anerkannten Regeln der Bayerischen Bauordnung, der Bautechnik und eventuell der Unfallverhütungsvorschriften, der Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften, technische Regeln für Gefahrstoffe und die entsprechende DIN-Regel beachten. Dadurch können mögliche Schadenersatzansprüche von Nachbarn und sonstigen Betroffenen vermieden werden.

 

Asbesthaltige Abfälle dürfen beim Beladen des Transportfahrzeugs weder geworfen noch geschüttet werden. Sie sind beim Transport staubdicht zu verpacken. Während des Transports darf kein Asbest oder asbesthaltiger Feinstaub freigesetzt werden (Gefahrstoffverordnung)

Die Entsorgung kann nur über eine Fachfirma erfolgen. Diese stellen entsprechende, staubdichte Behältnisse zur Verfügung. Eine Wiederverwendung von abgebauten Asbestprodukten ist absolut untersagt und stellt einen Straftatbestand dar.

 

Ausführliche Informationen erteilen der Fachhandel und anerkannte Fachbetriebe. Im Internet ist auf der Homepage des Landratsamtes in der Rubrik Abfallwirtschaft, Abfallberatung ein Infoblatt eingestellt. Darin sind auch Fachfirmen aufgeführt.

 

Kleinere Mengen (z.B. Blumenkästen aus Asbestzement) können bei den Sperrmülltagen abgegeben werden.

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