Meldepflicht für Beschäftigte in Privathaushalten

Haushaltshilfen, Babysitter, etc. anmelden!

Viele Haushaltsvorstände - wie es in der Amtssprache heißt - wissen nicht, dass sie ihre Helfer auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden müssen.

 

Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Stunden die Haushaltshilfe in der Woche tätig ist oder wie hoch ihr Einkommen ist. Die Anmeldepflicht besteht auf jeden Fall.

 

Für geringfügig Beschäftigte (monatliches Arbeitsentgelt bis € 400,--) wird diese Verpflichtung über die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale erfüllt.

 

Nähere Auskünfte im Internet unter http://www.minijob-zentrale.de/ oder Service-Tel: 01801/200504.

 

Die Beschäftigung von Haushaltshilfen, die nicht über das Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden können, sind direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die Beiträge für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz trägt der Haushaltsvorstand als Arbeitgeber. Der Beitrag beträgt zwischen € 40 bis € 80  jährlich oder - bei Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren - 1,6 % des gezahlten Entgelts.

 

Wer seine Haushaltshilfe nicht anmeldet, handelt ordnungswidrig, muss mit einer Geldbuße bis zu € 2.500 rechnen und die vorenthaltenen Beiträge nachzahlen.

 

Weitere Auskünfte:

Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV)

Ungerer Str. 71

80805 München

Tel: 089 36093-432

Internet: http://www.guvv-bayern.de

 

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